Bürgerservice

Lärm (verhaltensbedingt)

Leistungsbeschreibung

"ORDNUNGSWIDRIG HANDELT, WER OHNE BERECHTIGTEN ANLASS ODER IN EINEM UNZULÄSSIGEN ODER [...] VERMEIDBAREN AUSMASS LÄRM ERREGT, DER GEEIGNET IST, DIE ALLGEMEINHEIT ODER DIE NACHBARSCHAFT ERHEBLICH ZU BELÄSTIGEN ODER DIE GESUNDHEIT EINES ANDEREN ZU SCHÄDIGEN." (§ 117 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten)

Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten so zu verhalten, dass andere nicht durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.

Die Ruhezeiten sind einzuhalten:

Abendruhe           werktags       20.00 Uhr bis 22.00 Uhr
Nachtruhe            werktags       22.00 Uhr bis 06.00 Uhr
Mittagsruhe          samstags      13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Sonn- bzw. Feiertagsruhe          ganztags
 
Bei Haus- und Nachbarschaftslärm handelt es sich im Gegensatz zu Gewerbelärm um sogenannten verhaltensbedingten Lärm, weil er durch das menschliche Verhalten unmittelbar verursacht wird.

Hierzu zählt u.a. das Spielen von Instrumenten, Gesang (Hausmusik), das Abspielen lauter Musik mittels Tonwiedergabegeräten, Renovierung, Geschrei oder Tierlärm.

Dem Wohnungsinhaber obliegt die besondere Sorgfaltspflicht, stets zu gewährleisten, dass in seiner Wohnung ruhestörender Lärm unterbleibt. Sofern andere Hausbewohner unzumutbar gestört werden können, darf Musik auch tagsüber nur in Zimmerlautstärke gehört werden.

Verfahrensablauf

Das Ordnungswidrigkeitenverfahren berücksichtigt neben den Eigenschaften der Störung (zum Beispiel Lautstärke, Dauer, Informations- oder Tonhaltigkeit) auch die Häufigkeit und ggf. frühere gleichartige Störungen durch den Verursacher.

Eine Schallpegelmessung ist bei einer Anzeige wegen Nachbarschaftslärm nicht erforderlich. Die Frage, ob eine Ruhestörung vorliegt, kann bei verhaltensbedingten Geräuschimmissionen jeder verständige, nicht besonders geräuschempfindliche Mensch beantworten.

Wenn Sie einen Verstoß wegen verhaltensbedingten Lärms anzeigen möchten, können Sie den Sachverhalt der zuständigen Behörde melden. Ob daraufhin ein Verfahren eingeleitet wird, entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Verfolgung und Ahndung besteht nicht.

Die Anzeige kann schriftlich, per Email, Fax oder auch einfach telefonisch erfolgen. Als Zeuge sind Sie zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet.

An wen muss ich mich wenden?

Für die Bearbeitung von Anzeigen und Beschwerden ist das Sachgebiet Allgemeine Ordnungs- und Aufsichtsangelegenheiten zuständig (siehe Ansprechpartner).

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

§16 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der Stadt Weimar
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der Stadt Weimar(ObVO)

Rechtsgrundlagen (allgemein)

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)