Bürgerservice

Vertreterbestellung gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB

Leistungsbeschreibung

Ist der Eigentümer eines Grundstücks oder sein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers zu regeln, so kann die Stadt Weimar auf Antrag von jemandem, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter bestellen. Das Grundstück muss sich auf dem Gebiet der Stadt Weimar befinden. Die Arbeit des Vertreters wird durch die Stadt Weimar überwacht. Er benötigt für Rechtsgeschäfte die Genehmigung der Stadt Weimar.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es ist ein schriftlicher Antrag an die Stadtverwaltung Weimar zu stellen.

Welche Gebühren fallen an?

Gemäß der städtischen Verwaltungskostensatzung i. d. R. zwischen 50 und 100 EUR (je nach Arbeitsaufwand).

Rechtsgrundlage

  • Verwaltungskostensatzung der Stadt Weimar - Gebühren
  • Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch)