Bürgerservice

Straßenmusik

Leistungsbeschreibung

Spielregeln für Straßenmusiker

Grundsätzlich stellt die Straßenmusik eine Sondernutzung im Sinne des Straßenrechts dar. Um Konflikte zwischen Besuchern, Künstlern und Interpreten sowie den Anliegern der Innenstadt zu vermeiden, wurde ein Merkblatt zur Darbietung von Straßenmusik durch das Ordnungsamt der Stadt Weimar erstellt. Unter Beachtung dieser Spielregeln ist es möglich, dass nicht gewerbsmäßige Straßenmusik ausgeübt werden kann. Dafür ist eine vorherige Anzeige bei der Gewerbebehörde der Stadt Weimar notwendig.

Für Straßenmusikdarbietungen, die über den festgelegten Rahmen hinausgehen, ist eine Sondernutzungserlaubnis beim Ordnungsamt der Stadt Weimar zu beantragen.

Voraussetzungen

Seit dem 01.01.2024 gilt ein neues Merkblatt für Straßenmusik in der Stadt Weimar, welches inhaltlich an die Erfahrungen und den daraus erwachsenen Bedürfnissen angepasst wurde. Die wichtigsten Veränderungen sind:

  • neue Standorte und Spielintervalle für das Abspielen von Straßenmusik,
  • Anzeigepflicht beim Ordnungsamt und
  • Erfordernis einer Berechtigungskarte zum Abspielen von Straßenmusik.
  1. Rechtzeitig vor dem geplanten Auftrittsbeginn - spätestens eine Woche vorher - ist zwingend für jedes Kalenderjahr eine einmalige Anzeige pro Person beim Ordnungsamt (Gewerbebehörde) der Stadt Weimar notwendig. Die Anzeige kann formlos erfolgen. Die Unterlagen sind persönlich bei der Gewerbebehörde der Stadt Weimar einzureichen. Eine schriftliche oder elektronische Übermittlung der Daten vorab ist möglich. Folgende Pflichtangaben der auftretenden Person(en) sind erforderlich:
     
    • Vor- und Zuname,
    • Geburtsdatum.

  2. Nach erfolgter Anzeige wird eine personengebundene Berechtigungskarte für erlaubnisfreie Straßenmusik persönlich ausgehändigt. Die Berechtigungskarte ist bei Auftritten ständig mitzuführen und den städtischen Bediensteten auf Verlangen vorzuzeigen.

Für Sonderveranstaltungen (z. B. Zwiebelmarkt, Weihnachtsmarkt, Weinfeste) gelten gesonderte Bestimmungen. Die fehlende Anzeige zum Abspielen von Straßenmusik stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann auf Grundlage der Sondernutzungssatzung mit einem Bußgeld geahndet werden.

Nachstehend finden Sie das neue Merkblatt samt Übersichtskarten aller zulässigen Spielorte. Die Bestimmungen des Merkblatts sind verbindlich einzuhalten, andernfalls kann die Berechtigung zum Abspielen von Straßenmusik entzogen werden.