Bürgerservice

Feuerwerksverkauf

Leistungsbeschreibung

DER INHABER EINES BETRIEBES, DER [...] MIT EXPLOSIONSGEFÄHRLICHEN STOFFEN UMGEHT ODER DEN VERKEHR MIT DIESEN STOFFEN BETREIBT, [HAT DAS] MINDESTENS ZWEI WOCHEN VOR AUFNAHME DIESER TÄTIGKEIT [...] DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE ANZUZEIGEN.

- § 14 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)

Bei der gewerblichen Handhabung von explosionsgefährlichen Stoffen ergeben sich besondere Gefahren. Zum Beispiel können größere Explosionen das Leben von Beschäftigten und Anwohnern gefährden. Diesen Gefahren trägt der Gesetzgeber durch spezielle Regelungen des Sprengstoffrechtes Rechnung.

Wenn Sie im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit explosionsgefährliche Stoffen umgehen, müssen Sie das bei der zuständigen Behörde anzeigen. Eine Anzeigepflicht besteht ebenfalls für den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 und 2.

Der beabsichtigte Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 ist der zuständigen Behörde mindestens 14 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.

Wenn jährlich wiederkehrend pyrotechnische Gegenstände verkauft werden, reicht die einmalige Anzeige aus. Eine erneute Anzeige wird erforderlich, wenn sich gegenüber der Erstanzeige Veränderungen ergeben haben (z. B. Änderung der Anschrift, Änderungen bei den verantwortlichen Personen) oder der Verkauf eingestellt wird. Für jede Verkaufseinrichtung muss eine ausreichende Anzahl verantwortlicher Personen bestellt werden, die als Aufsichtspersonen für den Verkauf und/oder die Aufbewahrung tätig werden. Diese Personen sind durch innerbetriebliche Organisation zu bestellen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Das Formular zur Anzeige nach § 14 Sprengstoffgesetz (SprengG) ist als Download sowie auf Anfrage per E-Mail, Fax oder direkt beim zuständigen Ansprechpartner erhältlich. 

Pyrotechnik: Verkaufsanzeige für Silvesterfeuerwerk

Welche Gebühren fallen an?

Für die Anzeige nach § 14 Sprengstoffgesetz (SprengG) werden keine Gebühren erhoben.

Rechtsgrundlage