Vorbeugender Brandschutz

Weit weniger spektakulär als ein Brandeinsatz mit Blaulicht und Martinshorn ist der vorbeugende Brandschutz. Deshalb wird seine Bedeutung oft unterschätzt. Dabei ist Vorbeugen besser (und auch billiger) als Löschen.

Der Vorbeugende Brandschutz teilt sich in zwei Bereiche auf:

1.) Baugenehmigungsverfahren
2.) Gefahrenverhütungsschau

Die Mitarbeitenden des Vorbeugenden Brandschutzes sind auch in das System der Einsatzführungsdienste und für den Fall von Großschadenslagen oder Katastrophen in die entsprechenden Führungsstäbe integriert.

  • Prüfung und Beurteilung von Bauvorlagen brandschutztechnischer Relevanz und Erarbeitung von Stellungnahmen für die abfordernden Behörden (i. d. R. Bauaufsichtsamt) bzw. Prüfingenieure
  • Beratung von Architekten, Fachplanern, Bauherren zu brandschutztechnischen Erfordernissen innerhalb und außerhalb förmlicher Genehmigungsverfahren
  • Mitarbeit bei der Planung zu den Aufstellflächen der Feuerwehr und der Löschwasserversorgung
  • Teilnahme an Bauabnahmen
  • Mitarbeit bei der Aufschaltung von Brandmeldeanlagen und/oder automatischen Feuerlöschanlagen auf die Leitstelle sowie bei der Planung und Realisierung von Schließsystemen zur Sicherung des gewaltfreien Zugangs der Feuerwehr im Brandfall

Gefahrenverhütungsschau

Insbesondere ist hier festzustellen, ob

  • die bauliche Anlage für die Feuerwehr zugänglich ist, vorhandene Rettungsgeräte der Feuerwehr eingesetzt werden können und die Löschwasserversorgung gesichert ist.
  • im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines anderen gefahrbringenden Ereignisses in der baulichen Anlage Menschen, Tiere und Umwelt in der Nachbarschaft gefährdet sind.
  • Rettungswege benutzbar, nicht verstellt oder eingeengt und, soweit vorgeschrieben, gekennzeichnet sind.
  • die bauaufsichtlich vorgeschriebenen oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften angeordneten brandschutz- und sicherheitstechnischen Maßnahmen durchgeführt und geforderte Einrichtungen wie Brandmelde-, Alarm- und Löschanlagen sowie sonstige Geräte und Anlagen für die Gefahrenmeldung oder Gefahrenabwehr betriebsbereit sind.
  • behördlich vorgeschriebene Alarm- und Gefahrenabwehrpläne und Brandschutzordnungen aufgestellt sind und eingehalten werden.
  • Zugänge von Lager- und Verarbeitungsstätten, in denen Sachen oder Stoffe, die eine besondere Brand-, Explosions- oder sonstige Gefahr aufweisen, gelagert oder verarbeitet werden, entsprechend gekennzeichnet sind.
  • durch eine von der bauaufsichtlichen Genehmigung abweichende Nutzung der baulichen Anlage die Gefahr von Bränden, Explosionen oder sonstigen gefahrbringenden Ereignissen besteht.