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Bekanntmachung: Vollzug der Thüringer Kommunalordnung

27.03.2024 |

Unterschriftensammlung nach § 17 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) i. V. m. §§ 11 ff. Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG)

Auf Antrag des Herrn Martin Röckert (als Vertrauensperson des Bürgerbegehrens), wohnhaft in Grossestraße 5, 99427 Weimar, vom 17.11.2023 soll über folgende Frage ein Bürgerbegehren durchgeführt werden:

Soll die Stadt Weimar gegenüber dem Land und dem Bund ihr Einverständnis geben und dem Wunsch der Weimarer Bürgerinnen und Bürger Ausdruck verleihen, dass die im aktuellen Bundesverkehrswegeplan 2030 (B7-G10-TH-T1-TH; B 7 OU Weimar-Ost) aufgeführte Variante 1 (Ost-Umgehung) unverzüglich realisiert wird?

Begründung des Bürgerbegehrens:

Wir Alle wollen in einer schönen Stadt leben.

In vielen Gebieten hat sich Weimar gut entwickelt. In zwei wichtigen Bereichen der Mobilität muss es aber endlich richtig vorangehen: Bei der Entwicklung unseres Hauptbahnhofs als Mobilitätsdrehscheibe und in der Fertigstellung der Verlegung der gesamten Bundesstraße 7 heraus aus unserer Stadt.

Mehr Verkehrssicherheit, weniger LKWs, deutlich weniger Durchgangsverkehr, mehr Platz fürs Leben und auch für Fußgänger und den Radverkehr.

Niemand kann verstehen, dass die seit 2016 für die Verlegung der Bundesstraße in Berlin bereitstehenden Mittel im beschlossenen Bundesverkehrswegeplan nicht genutzt werden.

Für eine nachhaltige Mobilität Weimars und für die Entlastung der Innenstadt ist dieses Straßenbauprojekt als Zukunftsprojekt von entscheidender Bedeutung.

Persönliche und Klientelinteresse werden seit Jahren durch die Stadtpolitik geduldet - entgegen dem Allgemeinwohl der gesamten Stadt. Deshalb ist es endlich an der Zeit, dass die Bürgerinnen und Bürger in dieser wichtigen Frage eine endgültige Entscheidung für Weimar treffen und in einem Bürgerentscheid abstimmen können.

Hinweis:

Ein Bürgerbegehren ist zustande gekommen, wenn mindestens 7 % der Bürger, höchstens aber 7.000 der stimmberechtigten Bürger, unterschrieben haben (§ 14 Abs. 2 ThürEBBG). Die Zahl der Stimmberechtigten richtet sich nach der vor der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl der Bürger (§ 2 Abs. 4 ThürEBBG). Die letzte Gemeindewahl in der Stadt Weimar war die Stadtratswahl 2019. Die Zahl der Stimmberechtigten betrug zu diesem Zeitpunkt 51.736. Damit sind 3.622 gültige Unterschriften innerhalb der Sammlungsfrist für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Weimar braucht die Ost-Umgehung“ erforderlich.

II.

Als Beginn der Sammlungsfrist wird im Einvernehmen mit der Vertrauensperson der 22. März 2024 festgelegt. Die Sammlungsfrist beträgt 4 Monate nach § 13 Abs. 2 Satz 1 ThürEBBG.

Fristende ist somit der 22. Juli 2024.

Weimar, den 26. März 2024